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Kunst oder Verbrechen? Was du beim Clearen von Samples beachten solltest

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An artist on stage singing into a microphone

Die Hürden, um Produzent zu werden, sind im digitalen Zeitalter niedriger als je zuvor: Teures Equipment ist nicht mehr zwingend vonnöten, und auch die Verbreitung der produzierten Musik ist ohne großen Kostenaufwand möglich. Je mehr Produzenten es gibt, desto mehr Samples werden auch benutzt. Und in der Regel besitzt irgendjemand an einem Sample die Rechte. Manchmal liegen diese beim Künstler, in den meisten Fällen jedoch bei Label und Verlag. Während viele Künstler oftmals bereitwillig von sich samplen lassen, ja es teilweise sogar als Ehre begreifen, denken Wirtschaftsbetriebe in erster Linie ans Geld. Wer für die Verwendung eines Samples also nicht im Vorfeld sämtliche Rechte klärt, kann unter Umständen in rechtliche und finanzielle Schwierigkeiten gelangen, das musste auch Jay Z unlängst feststellen. Lest im Folgenden, worauf ihr auf eurem Weg, der nächste DJ Premier zu werden, achten solltet.

Falk Schacht ist ein deutscher Journalist, Hip-Hop-Guru und DJ, der seit 25 Jahren Musik produziert. Er bezeichnete den Akt des Samplens in einem Interview mit der Rheinpfalz als „musikalische Liebeserklärung“. Viele Künstler würden ihm da sicherlich zustimmen. Auch Jana Vejmelka, die mehrere Jahre als Juristin sowohl auf Label- als auch Verlagsseite Erfahrung hat, bestätigt, dass die „Künstler und Urheber selbst weniger ein Problem mit der (unter Umständen auch kostenfreien) Rechteeinräumung hätten, wenn da nur nicht die anderen Rechteinhaber wären.“ Da viele Künstler Verträge mit Plattenfirmen und Verlagen eingehen, liegen dort auch meist die Rechte.

Urheberrecht & Leistungsschutzrecht

Es gibt stets zwei Arten von Rechten an einer Tonaufnahme: „Stark vereinfacht erklärt beinhaltet eine Tonaufnahme zum einen die Urheberrechte an der Komposition, also der Notenfolge der Melodie. Und dann die Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme“, erklärt Falk Schacht. Um die Wahrnehmung der Urheberrechte kümmert sich in der Regel der Verlag, die Leistungsschutzrechte sind Labelsache. Nach aktueller Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs ist „jede Nutzung eines nicht geklärten Samples, egal wie lang, eine Verletzung der Rechte an der Tonaufnahme. Wenn ich nur einen Klang, z.B. eine Klaviernote sample, verletzte ich noch nicht die Urheberrechte an der Melodie des Ursprungswerkes. Je länger die Tonfolge ist, die man ungeklärt benutzt, desto wahrscheinlicher wird es aber, dass man die Rechte an der Originalmelodie verletzt“, so der Experte. Zusammengefasst bedeute dies: „Beim Leistungsschutzrecht ist die Länge des Samples nach aktueller Rechtsprechung egal, es muss ein Sample frei gefragt werden. Beim Urheberrecht der Komposition hängt es von der Länge des Samples ab ob die Rechte des Urhebers verletzt werden.“

Jana Vejmelka bestätigt, dass im Falle der Leistungsschutzrechte des Labels bereits die Verwendung von „Tonfetzen“ einen Verstoß darstellen kann. „Auf die Länge des Samples kommt es also nicht zwingend an“, so die Juristin.

„Durchschnittliche Musikproduzenten“ dürfen nicht samplen

Die von Falk Schacht erwähnte Bundesgerichtshof-Entscheidung ist übrigens recht amüsant zu lesen. Demnach entschied das oberste Gericht, dass es unzulässig ist, „Töne oder Klänge“ zu samplen, „wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original (...) gleichwertig ist.“

Falk Schacht: „Was genau eine ,durchschnittliche Ausstattung’ im Jahr 2015 bedeutet, und was genau ein ,befähigter Musikproduzent‘ ist, und vor allem, ob es einen Unterschied zu einem Bedroom Producer mit Laptop gibt, der seine Werke auf Bandcamp stellt und verkauft, das wird leider in dem Urteil nicht definiert.“ Das klinge so, als würde das Urteil dem nicht durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten erlauben zu samplen, weil er oder sie nicht in der Lage sei, das Gesamplete selbst einzuspielen. „Es bleibt aber abzuwarten, wie die deutschen Gerichte Urteilen wenn sich jemand dieser Argumentation bedient“, so Schacht. Ihr könnt es also drauf ankommen lassen und euch einfach als unfähig darstellen, sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Samplen wie ein Weltmeister

Eskei83 ist ein DJ und Produzent aus Dresden und amtierender Red Bull Thre3style-Weltmeister. Eskei hat laut eigenen Angaben noch „nie ein Sample geklärt“, für keinen seiner selbst produzierten Tunes. „Mir wurde damals empfohlen, lieber nicht zu fragen, denn Anfragen in dieser Größenordnung sind für die Labels völlig uninteressant und werden ohne großes Zutun einfach abgelehnt, da der Aufwand den Nutzen übersteigt.“

Sampling ist längst nicht mehr nur im Hip-Hop ein Thema. „Ich denke Sampling ist ein Bestandteil der kompletten elektronischen Musik. Beim House-Hit ,Finder‘ von Ninetoes beispielsweise ist das Sample das entscheidende Ding. Auch Paul Kalkbrenner's Hits basieren auf Samples, aber auch Trap-Hits wie ,Harlem Shake’ von Baauer, Major Lazers ,Bumaye‘ oder A$ap Rockys ,Wild For The Night‘, bei dem das Sample glaub ich nicht mal gecleart ist“, so der DJ.

Kriminelle Kultur

Anstatt den Zeitgeist zu erkennen und einen toleranteren Umgang mit dem Thema Sampling anzustreben, stehen die Zeichen auf Kriminalisierung. Dazu trug auch die 2011 beschlossene Verlängerung der Leistungsschutzfrist von 50 auf 70 Jahre bei, nach der sich zahlreiche Anwälte die Hände rieben. Die Laufzeit des Urheberrechts schwankt in den meisten Ländern der Welt zwischen 50 und 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (in Deutschland und der Schweiz sind es 70 Jahre). „Erst ab dem Zeitpunkt, wenn keine Rechte mehr an dem Werk haften, kann es bedenkenlos frei verwendet werden“, so Jana Vejmelka.

Im Zweifel sollte man laut Falk Schacht immer einen Anwalt hinzuziehen. Er selbst sei „noch nie jemanden angegangen der etwas von mir gesamplet hat. Das ist aber individuell bedingt und hängt auch mit Verträgen zusammen. Während Chuck D persönlich wahrscheinlich kein Problem damit hatte, das Rakim im Lied ,Guess Who's Back’ eine Textzeile von ihm gesamplet hatte, dürfte der Verlag der seine Urheberrechte verwaltet dafür Geld verlangt haben. Das ist ein Wirtschaftsunternehmen, da wird sich nicht um kulturelle Zusammenhänge gekümmert.“ Eskei verweist auf die viele frei verfügbare Creative Commons-Musik im Netz und andere alternative Rechtemodelle, sowie auf das Portal whosampled.com, um mehr sich bereits im Umlauf befindliche Samples in Erfahrung zu bringen.

Falk Schachts aktuelles Lieblingssample ist übrigens das Piano von ODBs „Brooklyn Zoo“. „Dieser gesamplete Akkord wird mehrfach gepitcht gespielt, dadurch verschiebt sich der Akkord und spielt per klassischer Definition ,falsche’ Töne. Und belegt damit, dass etwas ,falsches’ auch ,richtig’ sein kann.“ So wie möglicherweise Sampling selbst.

Mehr zum Thema Sampling auf iMusician:

Sampling – Technologie und Auswirkungen (Teil 1 & 2)

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