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Lizenzverträge im Musikbusiness

  • 24 Januar 2014, Freitag
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An artist on stage singing into a microphone

In unserem letztjährigen Blog "Die wichtigsten Verträge im Musikbusiness" hatten wir schon eine Kurzübersicht über die verschiedenen Arten von Verträgen, mit welchen Musiker im Laufe Ihrer Karriere in Berührung kommen können, aufgelistet. Dazu zählten u.a. der Bandvertrag, die Rechtsübertragung Musiker, Verträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge (siehe auch Artikel "Der Musikverlag"), der Plattenvertrag (Band- und Künstlerverträge) und der Distributionsvertrag. In vorliegendem Beitrag möchten wir kurz etwas genauer auf den Lizenzvertrag (Art von Plattenvertrag) eingehen.

Lizenz zur Vervielfältigung

Je nachdem, ob Ihr die Rechte an Euren Musikaufnahmen selbst besitzt, oder ob ihr diese an eine Plattenfirma abgetreten habt, entscheidet darüber, wer über die "Lizenz zur Vervielfältigung der Aufnahmen" verfügt und damit kontrollieren darf, wo, wann und in welcher Weise diese Tonaufnahmen vervielfältigt, beworben, verkauft und vertrieben werden dürfen.

Das Prinzip ist einfach: Sobald ihr eine Aufnahme tätigt und diese digital aufnehmt (früher: Aufnahme auf "Band", daher der Name "Bandübernahmevertrag"), erstellt ihr eine geschützte Darbietung. Wie ihr unserem "Artikel über YouTube Monetarisierung" entnehmen konntet, verwendet man hierfür das Schutzzeichen (P), welches für "Phonogram" steht. 

"Im Falle von verwendeter Musik, können grundsätzlich zwei Parteien Ansprüche geltend machen: 1. Die Besitzer der Tonaufnahme (“Sound Recording”, normalerweise Labels) und 2. die Besitzer der Song-Urheberrechte (“Composition”, ergo die Autoren und Verlage)."

Da wir in vorliegendem Fall nun von den von euch aufgenommenen Tonaufnahmen sprechen, geht es also nur um die genannten (mechanischen) Vervielfältigungsrechte. Die gehören grundsätzlich mal euch. Entscheidet ihr euch dazu, mit einem Platten-Label zusammenzuarbeiten, dann müsst ihr üblicherweise diese Rechte an das Label übertragen. In welcher Form und zu welchen Konditonen dies geschieht, ist Verhandlungssache. Die Bedingungen haben sich im Laufe der Zeit auch stark verändert, und seit der Aera der Digitalen Vervielfältigung, sind doch einige branchenübliche Konditionen über Bord geworfen oder deutlich angepasst worden.

Inhalt des Musiklizenzvertrages

Zu den Eckpfeilern eines sauberen Lizenzvertrags (auch "Plattenvertrag" genannt), gehören schriftlich festgelegte Regelungen in Bezug auf die Produktion per se, den Umfang der Produktion, das Territorium, die Verwertungsdauer, Exklusivitätsfrage, Beteiligung in Form von Lizenzanteilen ("Royalties") inkl. möglicher Vorschusszahlungen, Sublizenzrechte, Synchronisationsrechte, allenfalls Merchandisingrechte, Rechte zur Verwendung von Künstlerdaten wie Bildern oder biographischem Material und die Art der Veröffentlichung ("Formate").

Wie bereits angesprochen: Vertragskonditionen sind immer Verhandlungssache, jedoch gibt es im Musikbusiness einige immer wiederkehrende Parameter, die irgendwie einfach Standard geworden sind. Wir möchten dazu kurz ein paar Stichworte und Hinweise verfassen, denn oftmals enthalten diese Parameter auch Stolperfallen, die manch Musikern zum Verhängnis geworden sind.

 

  1. Klare Aufstellung der Vertragsparteien (bei Bands: Wer ist haftbar oder repräsentiert die Band? Einzelperson oder alle Mitglieder?)
  2. Vertragsgegenstand, sprich: Aufnahmen (unbedingt Projektname, Titelname und allenfalls Versionen/Mixes/Remixes deklarieren)
  3. Formate: In welcher Form darf vervielfältigt und veröffentlicht werden (physische Formen wie CD's usw. / digitale Form wie bspw. Mp3, Streaming, ..)
  4. Dauer des Vertrages / Verwertungsdauer: alles über 10 Jahre ist deutlich überhöht und unüblich. Branchenüblich sind vorallem bei physischen Releases min. 3 Jahre + 6 Monate Ausverkaufszeit
  5. Optionen: Aufgepasst, damit kann sich die Dauer der vertraglichen Verpflichtung deutlich erhöhen!
  6. Vertragsgebiet definieren: Wenn möglich vermeiden, die Rechte einer einzelnen Firma weltweit zu übertragen. Einzelne Verträge mit Partnern vor Ort sind empfehlenswert und effizienter; das ist auch im Digitalen Zeitalter nicht anders: Promotion ist immer noch eine Existenzberechtigung für lokale Labels.
  7. Rechtsübertragung: Welche Rechte werden übertragen? Was darf mit den Aufnahmen gemacht werden und was nicht? Und in welcher Form?
  8. Promotion und Synchronisation: Wie und in welcher Form darf die lizenzierte Musik zu Werbezwecken verwendet werden (Freiexemplare, Synchronisationsrechte usw.)
  9. Weitere Rechte: Unbedingt abklären, was beispielsweise bezüglich "YouTube Monetarisierung" geplant und vereinbart ist!
  10. Lizenzvergütung: Wie hoch ist der prozentuale Anteil an den Einnahmen, und worauf basiert dieser Lizenzsatz? Fundiert die Lizenzbeteiligung auf dem PPD ("published price to dealer" = Handelsabgabepreis), oder geht es um die Nettoeinnahmen, welche dem Label zufliessen? Wie unterschiedlich werden die verschiedenen Formate (z.B. physische Tonträger oder Digitale Veröffentlichungen oder Drittlizenzen wie bspw. Compilations) abgerechnet? Die Range ist gross, jedoch sollte ein Lizenzsatz basierend auf dem PPD mind. 12% betragen, bei Sublizenzen 50%. Faire Labels zahlen auch bei Digitalen Veröffentlichungen 50% an ihre Künstler aus.
  11. Vorschusszahlungen: Meist verlockend, aber nicht unbedingt notwendig - so wie "Kredite" jeder Art. Vorsicht ist auch geboten, falls Lizenzeinnahmen nicht genügend einspielen und unter dem Vorschussbetrag bleiben, denn dies kann oft zu einer automatischen Vertragsverlängerung führen!
  12. Abrechung: Hier wird definiert, wie, wann, wie oft und zu welchem Zeitpunkt abgerechnet und Zahlung geleistet werden sollte. Branchenübliche Abrechnungstermine sind der 30. Juni und der 31. Dezember eines jeden Jahres, zuzuglich 3 Monate.
  13. Buchprüfung: Die sogenannten "Auditing Rights" ermöglichen es dem Künstler, einen anerkannten Buchprüfer zu engagieren, der die Buchhaltung/Abrechnung auf Anmeldung beim Label durchführen kann.
  14. Gewährleistung: Hier geht es darum, dass man u.a. bestätigt, der jeweilige Urheber des lizenzierten Materials zu sein und dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
  15. Recht am Bild und biographischem Material: Das Label sichert sich damit ab, Bilder und Angaben des Künstlers in eingeschränkter Form zur Bewerbung der lizenzierten Titel verwenden zu dürfen.

Weitere Lizenzverträge und Beispiele

In zukünftigen Beiträgen werden wir euch noch weitere (Lizenz-) verträge veranschaulichen und zu erklären versuchen. Falls Ihr bestimmte Wünsche oder Anregungen habt, dann könnt ihr uns diese auch jederzeit mitteilen. Ihr erreicht uns u.a. über die verschiedenen Sozialen Medien.

Tipp: Sehr viele Verwertungsgesellschaften, Verbände oder Vereine bieten (ihren Mitgliedern) einen Fundus an sogenannten "Muster-Verträgen" an, die sehr hilfreich sind. Ausserdem bieten einige Gesellschaften ihren Mitgliedern auch telefonische Rechtsberatung an.

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